Satzung

Satzung

Satzung des Alt Ruppiner Ruderclubs von 1928 e.V.

Fassung vom 12. Februar 2005

§1 – NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, VEREINSFARBEN

  1. Der am 14. März 1995 gegründete Verein trägt den Namen „Alt Ruppiner Ruderclub von 1928 e.V.“ (ARC). Er ist aus dem Sportverein „Eintracht Alt Ruppin“ – Abteilung Rudern hervorgegangen.
  2. Sein Sitz ist Am Seebad, Halbinsel 16827 Alt Ruppin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind schwarz, weiß und orange.

§2 – ZWECK UND GRUNDSÄTZE

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
  2. Der Verein fühlt sich den Satzungen und Statuten des Rudersportverbandes auf allen Strukturebenen verpflichtet, er ist Mitglied des Verbandes und unterstützt seine Ziele.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§3 – ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Das Stimmrecht besitzen jedoch nur volljährige Mitglieder.
  3. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.
  4. Die Ausübung des Sports erfolgt auf eigene Gefahr. Weder der Verein noch seine Beauftragten haften für fahrlässig verursachte Schäden irgendwelcher Art. Diese Schäden werden grundsätzlich vom Verursacher getragen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Alt Ruppiner Ruderclub oder um den Rudersport allgemein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Akklamation. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde bestätigt.

§4 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmit-glied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Grund für einen Ausschluss kann auch ein unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern sein. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
  1. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließendem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
  2. Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie muss innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber binnen zwei Monaten einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 – MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  3. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Antrag mit einem verminderten oder gestundeten Beitrag belegt werden. Diese Ermäßigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

§6 – ORGANE DES VEREINS

  1. Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 – DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und einem Beisitzer.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung,
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand wird für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  4. Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch. Eine Tagesordnung ist hierfür nicht zwingend notwendig. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand ist berechtigt Investitionen bis zu einer Höhe von 1000,00 € zu tätigen. Anschaffungen über diesen Betrag müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§8 – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  3. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Diese wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dies erfolgt durch einen Aushang im Verein.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  5. Außerordentliche Mitgliederver-sammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 – KASSENPRÜFER

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
  2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist die Jahreshauptversammlung zu informieren.

§10 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen des Alt Ruppiner Ruderclubs fällt an die Stadt Neuruppin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, insbesondere sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Februar 2005 beschlossen und löst die Satzung vom 14. Februar 2004 ab.